RS0087257
Rechtssatz
19.02.1974Strafrecht
Nach dem § 24 Abs 2 MilStG ist eine im Einsatz begangene vorsätzliche Wachverfehlung nur dann zum Verbrechen qualifiziert, wenn der Täter dadurch wenigstens fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen od …