RS0087167
Rechtssatz
zuletzt 03.03.1977Strafrecht
Dauert die Truppenübung, zu der die Einberufung ergeht, nicht länger als dreißig Tage, dann ist es begrifflich ausgeschlossen, dem Befehl länger als dreißig Tage nicht Folge zu leisten, weil dessen Befolgung denknotwendig nur bis zu dem Ende der Übung mögli …