RS0069828
Rechtssatz
20.02.1992Zivilrecht
Der Umstand, daß die Ablösezahlung nicht ausdrücklich für die behaupteten Investitionen (Elektroinstallationen und Wasserinstallationen) vereinbart wurde, erscheint unerheblich, weil es im Sinne der Rechtsprechung (MietSlg 39391, 8 Ob 619/90 ua) nur darauf …