RS0071037
Rechtssatz
1978 – zuletzt 21.10.1998Zivilrecht
Bei Ausübung des Mäßigungsrechtes ist, auch wenn den Organen öffentlicher Rechtsträger eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt, kein strengerer Maßstab anzulegen als nach dem DHG; dies gilt besonders für einen Präsenzdiener, der nur vorübergehend und unfrei …