RS0071041
Rechtssatz
10.04.1991Zivilrecht
Daß auch im Organhaftpflichtrecht - wie im AHG - nicht Kenntnis des Schädigers gefordert wird, erscheint im Hinblick darauf sachlich gerechtfertigt, daß der geschädigte Rechtsträger die Zuordnung des Schadens an ein schuldtragendes Organ lediglich im eigene …