RS0107409
Rechtssatz
1997 – zuletzt 25.06.2001
Es besteht - verfassungskonform interpretiert - kein sachlich zu rechtfertigender Grund dafür, einen Magister der Rechtswissenschaften, der diesen akademischen Grad nach Absolvierung des Diplomstudiums nach der neuen Studienordnung erworben hat, zur Ausübun …