RS0120474
Rechtssatz
04.10.2005
Mit Rücksicht darauf, dass bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit außer der Übersichtlichkeit, dem Stil, der Sprachgewandtheit, der Entwicklung der Argumentation etc., lediglich ein einziger Rechtsfall aus einem jeweils einzigen Rechtsgebiet den Prüfungsgeg …