RS0128579
Rechtssatz
2012 – zuletzt 18.09.2014Zivilrecht
Die anwaltlich vertretene Partei, die ein Außerstreitverfahren einleitet, hat gemäß § 4 RATG im Antrag die Bewertung des Verfahrensgegenstandes vorzunehmen. Wählt die Partei durch Unterlassung der Bewertung im Antrag den Zweifelsstreitwert, so ist sie an di …