RS0072689
Rechtssatz
1990 – zuletzt 27.08.2007Strafrecht
Nach dem RDG ist der Verweisungsbeschluss (§§ 123 Abs 4, 130 Abs 2, 134 Abs 1 RDG) durch den Disziplinarsenat zu fassen, der sodann in der Sache selbst erkennt. Eine institutionelle Trennung dieser beiden Funktionen (Verweisungsbeschluss: Erkenntnis in der …