RS0088765
Rechtssatz
1989 – zuletzt 17.02.2005Strafrecht
Ein Erfolg in der Bedeutung des § 23 a Abs 2 SGG liegt bereits vor, wenn das spezielle Ziel der Behandlung, der sich der Verurteilte freiwillig unterzogen hat, aus der Sicht des Behandelnden erreicht ist. Daß der Behandlungserfolg so nachhaltig sein müßte, …