RS0074604
Rechtssatz
1967 – zuletzt 17.07.1996Zivilrecht
Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn eine Geschwindigkeitseinschränkungstafel auf der linken statt auf der rechten Seite der Fahrtrichtung angebracht ist und der Lenker, der die Strecke nicht kennt, zu spät bremst, weil er die Tafel zu spät bemerkt, dies auch d …