RS0075572
Rechtssatz
1967 – zuletzt 03.12.1981Zivilrecht; Strafrecht
Aus dieser Vorschrift ergibt sich nach dem Ingerenzprinzip für denjenigen, der eine die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung (hier: Ausrinnen des Motoröls), sei es auch schuldlos, verursacht hat, die Verpflichtung, dieser Gefahr entgege …