Rechtssatz RS0023192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023192
Entscheidungsdatum
15.12.1966
Rechtssatz
Das Verbot des Ausgießens von Wasser auf die Bundesstraße bei Gefahr der Eisbildung stellt eine unteilbare Verpflichtung der Miteigentümer eines Hauses dar, wenn das Wasser durch eine schadhafte oder nichtfunktionierende Dachrinne auf die Straße fließt, was dem Ausgießen gleichzuhalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0023192
Dokumentnummer
JJR_19661215_OGH0002_0020OB00302_6600000_001