Am 21. Februar 1965 ereignete sich auf der Lechtaler Bundesstraße in H. im Lechtal beim Haus Nr. X ein Verkehrsunfall. Durch das aus der Dachrinne des Hauses abfließende Wasser hatte sich auf der Bundesstraße ein Eishügel gebildet, der zirka 30 bis 50 cm hoch war und zirka 1.50 m in die Fahrbahn hineinragte. Der Kläger fuhr mit seinem PKW durch H., versuchte diesem Eishügel auszuweichen, kam dadurch über die Straßenmitte und stieß mit einem entgegenkommenden PKW zusammen. Der Kraftwagen des Klägers wurde beschädigt. Im Strafverfahren wurde der Kläger freigesprochen.Am 21. Februar 1965 ereignete sich auf der Lechtaler Bundesstraße in H. im Lechtal beim Haus Nr. römisch zehn ein Verkehrsunfall. Durch das aus der Dachrinne des Hauses abfließende Wasser hatte sich auf der Bundesstraße ein Eishügel gebildet, der zirka 30 bis 50 cm hoch war und zirka 1.50 m in die Fahrbahn hineinragte. Der Kläger fuhr mit seinem PKW durch H., versuchte diesem Eishügel auszuweichen, kam dadurch über die Straßenmitte und stieß mit einem entgegenkommenden PKW zusammen. Der Kraftwagen des Klägers wurde beschädigt. Im Strafverfahren wurde der Kläger freigesprochen.
Mit der vorliegenden Klage machte der Kläger Schadenersatz gegen den Beklagten in der oben angeführten Höhe mit der Behauptung geltend, daß dieser als Eigentümer des Hauses Nr. X zu 50% für den Schaden hafte, weil er seiner Verpflichtung nach § 93 (2) StVO. 1960, Eisbildungen, die den Straßenverkehr gefährden könnten, zu entfernen, nicht nachgekommen sei.Mit der vorliegenden Klage machte der Kläger Schadenersatz gegen den Beklagten in der oben angeführten Höhe mit der Behauptung geltend, daß dieser als Eigentümer des Hauses Nr. römisch zehn zu 50% für den Schaden hafte, weil er seiner Verpflichtung nach Paragraph 93, (2) StVO. 1960, Eisbildungen, die den Straßenverkehr gefährden könnten, zu entfernen, nicht nachgekommen sei.
Der Beklagte bestritt, begehrte Klagsabweisung und wendete ein, daß er nicht der alleinige Eigentümer des Hauses und daher nicht allein verpflichtet sei, der Vorschrift der bezogenen Gesetzesstelle zu entsprechen. Richtig sei, daß aus der Dachrinne des Hauses mehrmals Wasser heruntertropfe und daß sich dadurch teils auf dem Gehsteig, teils auf der Straße Eis bilde. Auf dem zum Haus gehörigen Grund entferne er selbst diese Eisbildungen. Auf der Bundesstraße werde das Eis vom zuständigen Straßenwärter entfernt. Der Eishügel sei am Unfallstag nicht so groß gewesen, daß ihm der Kläger nicht hätte ausweichen können. Der Kläger hätte auch darüber fahren können, ohne sich und andere zu gefährden. Er hätte neben dem Eishügel ausreichend Platz zur Vorbeifahrt gehabt, ohne den Gegenverkehr zu behindern. Schließlich hätte er vor dem Hindernis anhalten müssen. Der Kläger sei allein an dem Unfall schuld.
Das Erstgericht erkannte den Sachdenersatzanspruch dem Gründe nach als nicht zu Recht bestehend und erklärte für den Fall der Rechtskraft dieses Zwischenurteils das Klagebegehren als abgewiesen. Es stellte fest, daß der Beklagte zur Hälfte, Sophie H., seine Tante, zu einem Viertel und Martha C. ebenfalls zu einem Viertel Miteigentümer des Hauses seien. Der Beklagte und Sophie H. wohnen im Hause. Das Wasser vom Dach werde durch eine Regenrinne abgeleitet, die oben zu einem rechteckigen Blechkasten erweitert sei. Dieser Blechkasten rage etwa 70 cm in die Fahrbahn hinein. Im Winter komme es vor, daß das Wasser im Kasten oder in der Abflußrinne einfriere, sodaß das Schmelzwasser vom Dach nicht mehr ordnungsgemäß abrinnen könne, sondern über den Rand des Blechkastens auf die Straße tropfe. Auf diese Weise habe sich auch am Unfallstag ein Eishügel gebildet, auf den der Kläger aufgefahren sei. Das Eis werde vom Beklagten und auch von dem zuständigen Straßenwärter entfernt. Das Eis bilde sich aber je nach den Witterungsverhältnissen manchmal schon nach Stunden wieder neu. Dieser Zustand bestehe seit Jahren. Das Erstgericht war der Meinung, daß diese Eisbildung den im § 93 (2) StVO. 1960 genannten überhängenden Schneewächten oder Eisbildungen, die von den Eigentümern der Liegenschaften zu entfernen sind, nicht gleichgehalten werden könne und daß daher der Beklagte nicht gegen diese Vorschrift verstoßen habe, wenn er diese Eisbildung nicht entfernt habe. Der Beklagte wäre gemäß § 93 (1) StVO. 1960 zur Gehsteigreinigung verpflichtet gewesen. Diese Unterlassung stehe aber mit dem Unfall nicht im Zusammenhang. Das Eis auf der Bundesstraße hätte durch die Bundesstraßenverwaltung entfernt werden müssen. Bei dieser Eisbildung handle es sich um eine Immission nach § 364 ABGB., die die Straßenverwaltung nicht zu dulden brauche. Der Kläger müsse sich gemäß § 11 BStG. an die Straßenverwaltung halten.Das Erstgericht erkannte den Sachdenersatzanspruch dem Gründe nach als nicht zu Recht bestehend und erklärte für den Fall der Rechtskraft dieses Zwischenurteils das Klagebegehren als abgewiesen. Es stellte fest, daß der Beklagte zur Hälfte, Sophie H., seine Tante, zu einem Viertel und Martha C. ebenfalls zu einem Viertel Miteigentümer des Hauses seien. Der Beklagte und Sophie H. wohnen im Hause. Das Wasser vom Dach werde durch eine Regenrinne abgeleitet, die oben zu einem rechteckigen Blechkasten erweitert sei. Dieser Blechkasten rage etwa 70 cm in die Fahrbahn hinein. Im Winter komme es vor, daß das Wasser im Kasten oder in der Abflußrinne einfriere, sodaß das Schmelzwasser vom Dach nicht mehr ordnungsgemäß abrinnen könne, sondern über den Rand des Blechkastens auf die Straße tropfe. Auf diese Weise habe sich auch am Unfallstag ein Eishügel gebildet, auf den der Kläger aufgefahren sei. Das Eis werde vom Beklagten und auch von dem zuständigen Straßenwärter entfernt. Das Eis bilde sich aber je nach den Witterungsverhältnissen manchmal schon nach Stunden wieder neu. Dieser Zustand bestehe seit Jahren. Das Erstgericht war der Meinung, daß diese Eisbildung den im Paragraph 93, (2) StVO. 1960 genannten überhängenden Schneewächten oder Eisbildungen, die von den Eigentümern der Liegenschaften zu entfernen sind, nicht gleichgehalten werden könne und daß daher der Beklagte nicht gegen diese Vorschrift verstoßen habe, wenn er diese Eisbildung nicht entfernt habe. Der Beklagte wäre gemäß Paragraph 93, (1) StVO. 1960 zur Gehsteigreinigung verpflichtet gewesen. Diese Unterlassung stehe aber mit dem Unfall nicht im Zusammenhang. Das Eis auf der Bundesstraße hätte durch die Bundesstraßenverwaltung entfernt werden müssen. Bei dieser Eisbildung handle es sich um eine Immission nach Paragraph 364, ABGB., die die Straßenverwaltung nicht zu dulden brauche. Der Kläger müsse sich gemäß Paragraph 11, BStG. an die Straßenverwaltung halten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es zu Recht erkannte, der Schadenersatzanspruch des Klägers bestehe dem Gründe nach zu 50% zu Recht (dabei hat das Berufungsgericht übersehen, daß der Kläger nur die Hälfte seines Schadens eingeklagt hatte und daher bei einer Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 auszusprechen gewesen wäre, daß sein Klagsanspruch dem Gründe nach zu Recht bestehe). Das Berufungsgericht war der Meinung, daß der Beklagte gemäß § 1297 ABGB. verpflichtet gewesen wäre, alles vorzukehren, um das Abtropfen des Wassers aus dem Blechkasten auf die Fahrbahn der Bundesstraße und die Eisbildung und damit eine für ihn erkennbare Gefahr für den Straßenverkehr abzuwenden. Die Unterlassung berge eine Widerrechtlichkeit in sich und begrunde ein Verschulden des Beklagten. Derartige Vorkehrungen habe er auch als Miteigentümer des Hauses zu treffen und er hafte für diese Unterlassung. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er mit einer für die damaligen Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei. Er hätte so fahren müssen, daß er vor dem Eishügel, der ein Hindernis bildete, anhalten hätte können. Es sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 vorzunehmen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es zu Recht erkannte, der Schadenersatzanspruch des Klägers bestehe dem Gründe nach zu 50% zu Recht (dabei hat das Berufungsgericht übersehen, daß der Kläger nur die Hälfte seines Schadens eingeklagt hatte und daher bei einer Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 auszusprechen gewesen wäre, daß sein Klagsanspruch dem Gründe nach zu Recht bestehe). Das Berufungsgericht war der Meinung, daß der Beklagte gemäß Paragraph 1297, ABGB. verpflichtet gewesen wäre, alles vorzukehren, um das Abtropfen des Wassers aus dem Blechkasten auf die Fahrbahn der Bundesstraße und die Eisbildung und damit eine für ihn erkennbare Gefahr für den Straßenverkehr abzuwenden. Die Unterlassung berge eine Widerrechtlichkeit in sich und begrunde ein Verschulden des Beklagten. Derartige Vorkehrungen habe er auch als Miteigentümer des Hauses zu treffen und er hafte für diese Unterlassung. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er mit einer für die damaligen Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei. Er hätte so fahren müssen, daß er vor dem Eishügel, der ein Hindernis bildete, anhalten hätte können. Es sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 vorzunehmen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.