RS0115519
Rechtssatz
11.07.2001Zivilrecht
Frühester Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges ist, abgesehen von Anzahlungen, derjenige, in dem die Leistung ausgeführt worden ist und der Unternehmer über die Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG erhalten hat.