RS0079602
Rechtssatz
19.12.1989Zivilrecht
Bei einem in eine Textilsiebdruckmaschine eingebauten Bestandteil (Schablonenaufnahmering) handelt es sich nicht um ein Betriebsgeheimnis technisch-konstruktiver Art im Sinne der §§ 11, 12 UWG, da dieser Bestandteil jedermann insofern leicht zugänglich ist, …