RS0081324
Rechtssatz
1993 – zuletzt 27.09.2023Zivilrecht
In Fällen, in denen schon bei Abschluss des Kaskoversicherungsvertrag vorgesehen wird, dass die versicherte Sache (auch) von Dritten (den berechtigten Mitgliedern eines Vereins) benützt wird, ohne dass damit eine Risikoerhöhung verbunden ist, was bei bestim …