Rechtstracker.at

§ 217 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 217 heute01.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 174/2022
§ 21701.01.201430.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 21701.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 21701.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 217

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 217,

Aufforderung zur Entrichtung der Gebühren und Kosten in Gerichtskostenmarken (Zahlungsaufforderung).

  1. Absatz eins,Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des Zahlungsauftrages den Zahlungspflichtigen mit GeoForm. Nr. 51 auffordern,
    1. Litera a
      feste Gebühren in unbeschränkter Höhe,
    2. Litera b
      andere Gerichtsgebühren, im Paragraph eins, Ziffer 3, GEG. 1948 angeführte Kosten des Strafverfahrens im engeren Sinne oder im Paragraph eins, Ziffer 6, GEG. 1948 angeführte Kosten in bürgerlichen Rechtsachen, sofern die Summe der Gebühren oder die Summe der Kosten je 100 S nicht übersteigt,
      binnen acht Tagen in Gerichtskostenmarken zu entrichten. Eine
      solche Zahlungsaufforderung soll vor allem dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Sie ist in der Regel sogleich nach Entstehung des Gebührenanspruches oder Feststellung des Kostenersatzpflichtigen zu erlassen.
  2. Absatz 2,Der Kostenbeamte hat die Zahlungsaufforderung in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen, die Abfertigung der Zahlungsaufforderung im Akt unter Anführung der Nummer des Verzeichnisses zu vermerken und das Einlangen der Gerichtskostenmarken zu überwachen.
  3. Absatz 3,Wird der Betrag vom Zahlungspflichtigen nicht in Gerichtskostenmarken, sondern in Geld entrichtet, so ist er nicht zur Anschaffung von Gerichtskostenmarken zu verwenden, vielmehr in der Amtsrechnung zu verrechnen (Paragraphen 254, 259,).
  4. Absatz 4,Der Zahlungspflichtige kann durch Rücksendung die Zahlungsaufforderung mit dem Vermerk “Ersuche um Erlassung des Zahlungsauftrages” außer Kraft setzen. Der Kostenbeamte hat in diesem Falle, ebenso wie bei fruchtlosem Ablauf der Frist (Absatz eins,) gemäß Paragraph 216, vorzugehen. Der Zahlungspflichtige kann keinen Antrag auf Berichtigung (Paragraph 230,) der Zahlungsaufforderung stellen. Er kann bei Rücksendung der Zahlungsaufforderung auf offensichtliche Fehler in der Berechnung aufmerksam machen; bei Erlassung des Zahlungsauftrages kann hierauf Bedacht genommen werden.

Anmerkung

1) Nach § 14 GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962, ist grundsätzlich eine
Zahlungsaufforderung zu erlassen, uzw. ohne die Beschränkung in
Abs. 1 und mit der Aufforderung zur Barzahlung (nicht in GKM).
2) Zu Abs. 4: Die Zahlungsaufforderung kann nicht ,,außer Kraft
gesetzt`` werden, da sie keine selbständige Rechtswirkung hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004062

alte Dokumentnummer

N1195110517T