Rechtstracker.at

§ 217 Geo.

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 496/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 217 heute01.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 174/2022
§ 21701.01.201430.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 21701.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 21701.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 217

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 496/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Zahlungsaufforderung

Paragraph 217,

  1. Absatz eins,Wird eine Zahlungsaufforderung gemäß Paragraph 14, GEG 1962 nicht automationsunterstützt erstellt, so ist für ihre Erlassung das GeoForm. Nr. 51 zu verwenden und ist sie in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen. Der Kostenbeamte hat die Abfertigung der Zahlungsaufforderung unter Anführung von deren Nummer in diesem Verzeichnis im Akt zu vermerken und das Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen.
  2. Absatz 2,Wenn die vierzehntägige Zahlungsfrist (Paragraph 14, Absatz eins, GEG 1962) fruchtlos verstreicht oder der Zahlungspflichtige - etwa durch Rücksendung der Zahlungsaufforderung mit einem entsprechenden Vermerk - seine fehlende Zahlungsbereitschaft zu erkennen gibt, hat der Kostenbeamte einen Zahlungsauftrag zu erlassen. Ein Antrag auf Berichtigung der Zahlungsaufforderung ist nicht zulässig, doch kann der Zahlungspflichtige auf offensichtliche Fehler in der Berechnung der Gebühren oder Kosten aufmerksam machen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40026214