Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 496/2001Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 217Paragraph 217
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Zahlungsaufforderung
§ 217.Paragraph 217,
(1)Absatz eins,Wird eine Zahlungsaufforderung gemäß § 14 GEG 1962 nicht automationsunterstützt erstellt, so ist für ihre Erlassung das GeoForm. Nr. 51 zu verwenden und ist sie in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen. Der Kostenbeamte hat die Abfertigung der Zahlungsaufforderung unter Anführung von deren Nummer in diesem Verzeichnis im Akt zu vermerken und das Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen.Wird eine Zahlungsaufforderung gemäß Paragraph 14, GEG 1962 nicht automationsunterstützt erstellt, so ist für ihre Erlassung das GeoForm. Nr. 51 zu verwenden und ist sie in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen. Der Kostenbeamte hat die Abfertigung der Zahlungsaufforderung unter Anführung von deren Nummer in diesem Verzeichnis im Akt zu vermerken und das Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen.
(2)Absatz 2,Wenn die vierzehntägige Zahlungsfrist (§ 14 Abs. 1 GEG 1962) fruchtlos verstreicht oder der Zahlungspflichtige - etwa durch Rücksendung der Zahlungsaufforderung mit einem entsprechenden Vermerk - seine fehlende Zahlungsbereitschaft zu erkennen gibt, hat der Kostenbeamte einen Zahlungsauftrag zu erlassen. Ein Antrag auf Berichtigung der Zahlungsaufforderung ist nicht zulässig, doch kann der Zahlungspflichtige auf offensichtliche Fehler in der Berechnung der Gebühren oder Kosten aufmerksam machen.Wenn die vierzehntägige Zahlungsfrist (Paragraph 14, Absatz eins, GEG 1962) fruchtlos verstreicht oder der Zahlungspflichtige - etwa durch Rücksendung der Zahlungsaufforderung mit einem entsprechenden Vermerk - seine fehlende Zahlungsbereitschaft zu erkennen gibt, hat der Kostenbeamte einen Zahlungsauftrag zu erlassen. Ein Antrag auf Berichtigung der Zahlungsaufforderung ist nicht zulässig, doch kann der Zahlungspflichtige auf offensichtliche Fehler in der Berechnung der Gebühren oder Kosten aufmerksam machen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40026214