Rechtstracker.at

§ 217 Geo.

Fassungen
ab 01.05.2022 — BGBl. II Nr. 174/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 217 heute01.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 174/2022
§ 21701.01.201430.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 21701.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 21701.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 217

Inkrafttretensdatum

01.05.2022BGBl. II Nr. 174/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Zahlungsauftrag

Paragraph 217,

  1. Absatz eins,Wenn die vierzehntägige Zahlungsfrist fruchtlos verstrichen ist, die Einziehung erfolglos geblieben ist oder die Zahlungspflichtigen – etwa durch Rücksendung der Lastschriftanzeige mit einem entsprechenden Vermerk – ihre fehlende Zahlungsbereitschaft zu erkennen gegeben haben, hat die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) über Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GEG vorliegt, einen Zahlungsauftrag zu erlassen.
  2. Absatz 2,Der Zahlungsauftrag hat zusätzlich zu den in Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG angeführten Inhalten den Namen und die Anschrift (den Sitz) der Zahlungspflichtigen, die für die Berechnung der einzelnen Beträge maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und Bemessungsgrundlagen, die sich aus den geschuldeten Beträgen errechnende Gesamtsumme sowie das Konto des Gerichts zu enthalten. Es ist zulässig, je nach Fälligkeit der Zahlungspflicht einen gesonderten Zahlungsauftrag zu erlassen, soweit dies aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten ist.
  3. Absatz 3,Haften mehrere Zahlungspflichtige für denselben Betrag zur ungeteilten Hand, so ist für sie ein gemeinsamer Zahlungsauftrag zu erlassen, in dem diese anzuführen und zur Zahlung zu verpflichten sind. Sie sind darauf hinzuweisen, dass die Zahlung des offenen Gesamtbetrags alle Zahlungspflichtigen von ihrer Zahlungspflicht befreit. Die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist im Zahlungsauftrag ungeachtet der Mehrzahl von Zahlungspflichtigen nur einmal zu berechnen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 174 aus 2022,).

  4. Absatz 5,Der Zahlungsauftrag ist mit Zustellnachweis zuzustellen. Kann die Abfertigung des Zahlungsauftrags nicht automationsunterstützt evident gehalten werden, so ist er in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis einzutragen und urschriftlich zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.

Schlagworte

Gebührenbetrag

Im RIS seit

03.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40243954