Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 281Paragraph 281
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 281. Prüfungsgeschäfte.Paragraph 281, Prüfungsgeschäfte.
(1)Absatz eins,Der Revisor hat folgende Prüfungen vorzunehmen:
Prüfung der Gebarung mit Amts- und Parteiengeldern einschließlich der Verläge und der Kostenmarkenrechnung;
Prüfung der verwahrten Gegenstände;
Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei;
Nachprüfung der Gerichtsgebühren und Kosten;
Prüfung der ordnungsgemäßen Beibringung und Verwendung der Gerichtskostenmarken;
Prüfung der Gebührenverrechnung nach der Zehr- und Ganggelder-Verordnung und der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift;
Prüfung der Tagesberichte über den Verpflegsstand bei den ländlichen bezirksgerichtlichen Gefangenhäusern.
(2)Absatz 2,Zur Vornahme dieser Prüfungen steht dem Revisor die Einsicht in sämtliche Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege offen.
(3)Absatz 3,Der Revisor ist verpflichtet, anläßlich der Prüfung der Gebühren und Kosten die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 GEG. 1948).Der Revisor ist verpflichtet, anläßlich der Prüfung der Gebühren und Kosten die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen (Paragraph 7, Absatz 4, GEG. 1948).
(4)Absatz 4,Der Revisor soll sich nicht auf die schriftliche Beanstandung von Mängeln beschränken, sondern durch mündliche Erörterung wichtiger Fälle mit dem Rechnungsführer, dem Kostenmarkenverwalter und dem Kostenbeamten, durch Anregungen und Belehrungen auf die Beachtung einheitlicher Grundsätze bei der Tätigkeit der genannten Personen hinwirken.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004126
alte Dokumentnummer
N1195110581T