Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 281Paragraph 281
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Prüfungsgeschäfte
§ 281.Paragraph 281,
(1)Absatz eins,Der Revisor hat folgende Prüfungen vorzunehmen:
Prüfung der Gebarung mit Amts- und Parteiengeldern einschließlich der Verläge und der Kostenmarkenrechnung;
Prüfung der verwahrten Gegenstände;
Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei;
Nachprüfung der Berechnung und Vorschreibung aller nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme jener nach § 1 Z 6 GEG;Nachprüfung der Berechnung und Vorschreibung aller nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme jener nach Paragraph eins, Ziffer 6, GEG;
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,) Prüfung der Gebührenverrechnung nach der Zehr- und Ganggelder-Verordnung und der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift;
(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,) (2)Absatz 2,Zur Vornahme dieser Prüfungen steht dem Revisor die Einsicht in sämtliche Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege offen.
(3)Absatz 3,Der Revisor ist verpflichtet, anläßlich der Prüfung der Gebühren und Kosten die erforderlichen Berichtigungen anzuregen.
(4)Absatz 4,Der Revisor soll sich nicht auf die schriftliche Beanstandung von Mängeln beschränken, sondern durch mündliche Erörterung wichtiger Fälle mit dem Rechnungsführer, dem Kostenmarkenverwalter und dem Kostenbeamten, durch Anregungen und Belehrungen auf die Beachtung einheitlicher Grundsätze bei der Tätigkeit der genannten Personen hinwirken.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159780