Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 281Paragraph 281
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 281. Prüfungsgeschäfte.Paragraph 281, Prüfungsgeschäfte.
(1)Absatz eins,Der Revisor hat folgende Prüfungen vorzunehmen:
Prüfung der Gebarung mit Amts- und Parteiengeldern einschließlich der Verläge und der Kostenmarkenrechnung;
Prüfung der verwahrten Gegenstände;
Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei;
Nachprüfung der Gerichtsgebühren und Kosten;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,) Prüfung der Gebührenverrechnung nach der Zehr- und Ganggelder-Verordnung und der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,)
(2)Absatz 2,Zur Vornahme dieser Prüfungen steht dem Revisor die Einsicht in sämtliche Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege offen.
(3)Absatz 3,Der Revisor ist verpflichtet, anläßlich der Prüfung der Gebühren und Kosten die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 GEG 1962).Der Revisor ist verpflichtet, anläßlich der Prüfung der Gebühren und Kosten die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen (Paragraph 7, Absatz 4, GEG 1962).
(4)Absatz 4,Der Revisor soll sich nicht auf die schriftliche Beanstandung von Mängeln beschränken, sondern durch mündliche Erörterung wichtiger Fälle mit dem Rechnungsführer, dem Kostenmarkenverwalter und dem Kostenbeamten, durch Anregungen und Belehrungen auf die Beachtung einheitlicher Grundsätze bei der Tätigkeit der genannten Personen hinwirken.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40084641