Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1971Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6. (1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 35. Lebensjahr überschritten hat.Paragraph 6, (1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 35. Lebensjahr überschritten hat.
(2)Absatz 2,Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben.
(3)Absatz 3,Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
Anmerkung
vgl. Art. 60 Abs. 3 und 5 B-VG
Schlagworte
passives Wahlrecht, Ausschluß von der Wählbarkeit
Dokumentnummer
NOR12007271
Alte Dokumentnummer
N11971133480