Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer nach Maßgabe des § 41 NRWO zum Nationalrat wählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer nach Maßgabe des Paragraph 41, NRWO zum Nationalrat wählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(2)Absatz 2,Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
Anmerkung
vgl. Art. 60 Abs. 3 und 5 B-VG
Schlagworte
passives Wahlrecht, Ausschluss von der Wählbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR40129381