Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(2)Absatz 2,Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben.
(3)Absatz 3,Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
Anmerkung
vgl. Art. 60 Abs. 3 und 5 B-VG
Schlagworte
passives Wahlrecht, Ausschluss von der Wählbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011
Dokumentnummer
NOR40088088