Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
11.03.1972 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 67/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 9/2015
§ 401.01.199131.12.2014 § → § BGBl. Nr. 10/1991
§ 411.03.197231.12.1990 BGBl. Nr. 67/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.03.1972BGBl. Nr. 67/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990danach: BGBl. Nr. 10/1991

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Die Strafprozeßordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 98, ist als

Strafprozeßordnung 1975 - StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631,

wiederverlautbart worden.

Text

Paragraph 4,

Für den Fall des Ausscheidens des Sprengels eines aufgelassenen Bezirksgerichts aus dem Sprengel seines bisher übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Sind beim Gerichtshof erster Instanz Zivilsachen mit Beziehung auf den Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage anhängig, so verbleiben sie bei ihm.
  2. Ziffer 2
    Die Zuständigkeit des bisher übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz für anhängige Sachen des Handelsregisters und des Genossenschaftsregisters, die Unternehmen mit dem Sitz im Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts betreffen, geht auf den Gerichtshof erster Instanz über, dem der Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts nunmehr zugehört. Der bisher übergeordnete Gerichtshof erster Instanz hat solche Registersachen dem anderen Gerichtshof erster Instanz zu überweisen und die Eintragungen im Handelsregister und im Genossenschaftsregister, die solche Unternehmen betreffen, dem anderen Gerichtshof erster Instanz zur Bildung der Register mitzuteilen.
  3. Ziffer 3
    Strafverfahren erster Instanz, die im Zeitpunkt der Auflassung beim bisher übergeordneten Gerichtshof erster Instanz anhängig sind, hat dieser Gerichtshof, ungeachtet des Ausscheidens des Sprengels des aufgelassenen Bezirksgerichts, weiterzuführen. Dem bisher übergeordneten Gerichtshof erster Instanz stehen auch alle Entscheidungen oder Verfügungen nach rechtskräftiger Beendigung solcher Verfahren und in allen Strafverfahren zu, die vor der Auflassung von ihm rechtskräftig beendet worden sind. Wird jedoch ein beendetes Verfahren des bisher übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz nach der Auflassung erneuert (Paragraphen 292, 359, 362, 363, der Strafprozeßordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 98), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren nach dem Paragraph 3, In den Fällen des Paragraph 470, Ziffer 3 und des Paragraph 475, Absatz eins, der Strafprozeßordnung 1960 kann der Gerichtshof erster Instanz die Sache auch an das nach dem Paragraph 3, aufnehmende Bezirksgericht verweisen. Unter dem Gerichtshof erster Instanz im Sinn dieser Zahl ist auch das Geschwornengericht am Sitz dieses Gerichtshofs zu verstehen.
  4. Ziffer 4
    Der bisher übergeordnete Gerichtshof erster Instanz bleibt zur Entscheidung über Rechtsmittel zuständig, die sich gegen eine Entscheidung eines aufgelassenen Bezirksgerichts richten, wenn die Akten vor der Auflassung bei ihm eingelangt sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Gesetzesnummer

10000503

Dokumentnummer

NOR12007432

alte Dokumentnummer

N1197210200Q