Strafverfahren erster Instanz, die im Zeitpunkt der Auflassung beim bisher übergeordneten Gerichtshof erster Instanz anhängig sind, hat dieser Gerichtshof, ungeachtet des Ausscheidens des Sprengels des aufgelassenen Bezirksgerichts, weiterzuführen. Dem bisher übergeordneten Gerichtshof erster Instanz stehen auch alle Entscheidungen oder Verfügungen nach rechtskräftiger Beendigung solcher Verfahren und in allen Strafverfahren zu, die vor der Auflassung von ihm rechtskräftig beendet worden sind. Wird jedoch ein beendetes Verfahren des bisher übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz nach der Auflassung erneuert (§§ 292, 359, 362, 363 der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren nach dem § 3. In den Fällen des § 470 Z 3 und des § 475 Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1960 kann der Gerichtshof erster Instanz die Sache auch an das nach dem § 3 aufnehmende Bezirksgericht verweisen. Unter dem Gerichtshof erster Instanz im Sinn dieser Zahl ist auch das Geschwornengericht am Sitz dieses Gerichtshofs zu verstehen.Strafverfahren erster Instanz, die im Zeitpunkt der Auflassung beim bisher übergeordneten Gerichtshof erster Instanz anhängig sind, hat dieser Gerichtshof, ungeachtet des Ausscheidens des Sprengels des aufgelassenen Bezirksgerichts, weiterzuführen. Dem bisher übergeordneten Gerichtshof erster Instanz stehen auch alle Entscheidungen oder Verfügungen nach rechtskräftiger Beendigung solcher Verfahren und in allen Strafverfahren zu, die vor der Auflassung von ihm rechtskräftig beendet worden sind. Wird jedoch ein beendetes Verfahren des bisher übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz nach der Auflassung erneuert (Paragraphen 292, 359, 362, 363, der Strafprozeßordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 98), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren nach dem Paragraph 3, In den Fällen des Paragraph 470, Ziffer 3 und des Paragraph 475, Absatz eins, der Strafprozeßordnung 1960 kann der Gerichtshof erster Instanz die Sache auch an das nach dem Paragraph 3, aufnehmende Bezirksgericht verweisen. Unter dem Gerichtshof erster Instanz im Sinn dieser Zahl ist auch das Geschwornengericht am Sitz dieses Gerichtshofs zu verstehen.