Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. I Nr. 9/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 9/2015
§ 401.01.199131.12.2014 § → § BGBl. Nr. 10/1991
§ 411.03.197231.12.1990 BGBl. Nr. 67/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 9/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 4,

Für den Fall des Ausscheidens des Sprengels eines aufgelassenen Bezirksgerichts aus dem Sprengel seines bisher übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Sind beim Gerichtshof erster Instanz Zivilsachen mit Beziehung auf den Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage anhängig, so verbleiben sie bei ihm.
  2. Ziffer 2
    Die Zuständigkeit des bisher übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz für anhängige Sachen des Firmenbuchs und des die Unternehmen mit dem Sitz im Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts betreffen, geht auf den Gerichtshof erster Instanz über, dem der Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts nunmehr zugehört. Der bisher übergeordnete Gerichtshof erster Instanz hat solche Registersachen dem anderen Gerichtshof erster Instanz zu überweisen und die Eintragungen im Firmenbuch die solche Unternehmen betreffen, dem anderen Gerichtshof erster Instanz zur Bildung der Register mitzuteilen.
  3. Ziffer 3
    Strafverfahren erster Instanz, die im Zeitpunkt der Auflassung beim bisher übergeordneten Landesgericht anhängig sind, hat dieses Gericht, ungeachtet des Ausscheidens des Sprengels des aufgelassenen Bezirksgerichts, weiterzuführen. Dem bisher übergeordneten Landesgericht stehen auch alle Entscheidungen oder Verfügungen nach rechtskräftiger Beendigung solcher Verfahren und in allen Strafverfahren zu, die vor der Auflassung von ihm rechtskräftig beendet worden sind. Wird jedoch ein beendetes Verfahren des bisher übergeordneten Landesgerichts nach der Auflassung erneuert (Paragraphen 292, 359, 362, 363 und 363 a der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren nach dem Paragraph 3, In den Fällen des Paragraph 470, Ziffer 3 und des Paragraph 475, Absatz eins, StPO kann das Landesgericht die Sache auch an das nach dem Paragraph 3, aufnehmende Bezirksgericht verweisen.
  4. Ziffer 4
    Der bisher übergeordnete Gerichtshof erster Instanz bleibt zur Entscheidung über Rechtsmittel zuständig, die sich gegen eine Entscheidung eines aufgelassenen Bezirksgerichts richten, wenn die Akten vor der Auflassung bei ihm eingelangt sind.

Im RIS seit

14.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Gesetzesnummer

10000503

Dokumentnummer

NOR40167785