Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 57Paragraph 57
Der Nationalrat kann bei einzelnen Verhandlungen für die Debatte und — wenn diese in Teilen abgeführt wird — auch für jeden Teil einer Debatte beschließen, daß die Redezeit eines jeden zum Wort gemeldeten Abgeordneten ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Auf weniger als 20 Minuten kann jedoch die Redezeit nicht herabgesetzt werden. Der Beschluß wird ohne Debatte gefaßt.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024
Dokumentnummer
NOR12008346
Alte Dokumentnummer
N11975148800