Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Die Redezeit eines Abgeordneten in einer Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben darf ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten, wenn
der Nationalrat dies spätestens vor Eingang in die Debatte beschließt oder
der Präsident dies nach Beratung in der Präsidialkonferenz — auch während der Debatte — anordnet.
(2)Absatz 2,Über die Beschränkung der Redezeit kann keine Debatte durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Im Falle des Abs. 1 Z 1 darf die Redezeit nicht auf weniger als 15 Minuten, im Falle des Abs. 1 Z 2 nicht auf weniger als 10 Minuten herabgesetzt werden.Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, darf die Redezeit nicht auf weniger als 15 Minuten, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, nicht auf weniger als 10 Minuten herabgesetzt werden.
(4)Absatz 4,Wird die Redezeit auf weniger als 20 Minuten herabgesetzt, steht dem jeweils ersten gemeldeten Redner jedes Klubs dennoch eine Redezeit von 20 Minuten zu.
(5)Absatz 5,Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz vor Beginn der Debatte anordnen, daß die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs in der Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Wurde eine solche Anordnung getroffen, ist ein Beschluß gemäß Abs. 1 Z 1 nicht mehr zulässig.Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz vor Beginn der Debatte anordnen, daß die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs in der Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Wurde eine solche Anordnung getroffen, ist ein Beschluß gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Absatz 6,Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs im Sinne des Abs. 5 kann auch vor Beginn der Debatte mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wobei diese Zeit für einen Klub nicht weniger als 60 Minuten betragen darf.Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs im Sinne des Absatz 5, kann auch vor Beginn der Debatte mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wobei diese Zeit für einen Klub nicht weniger als 60 Minuten betragen darf.
(7)Absatz 7,Die Redezeit für Abgeordnete, die keinem Klub angehören, kann im Rahmen einer Anordnung beziehungsweise eines Beschlusses auf Festlegung der Gesamtredezeit gemäß Abs. 5 oder 6 beschränkt werden, jedoch nicht auf weniger als 20 Minuten für jeden Redner.Die Redezeit für Abgeordnete, die keinem Klub angehören, kann im Rahmen einer Anordnung beziehungsweise eines Beschlusses auf Festlegung der Gesamtredezeit gemäß Absatz 5, oder 6 beschränkt werden, jedoch nicht auf weniger als 20 Minuten für jeden Redner.
(8)Absatz 8,Spricht ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär länger als 20 Minuten, kann von jedem Klub für einen von ihm namhaft gemachten Redner zusätzliche Redezeit im Ausmaß der Überschreitung in Anspruch genommen werden.
(9)Absatz 9,Anordnungen des Präsidenten sowie Beschlüsse im Sinne der Abs. 1, 5, 6 und 7 können auch vor Eingang in die Tagesordnung getroffen beziehungsweise gefaßt werden.Anordnungen des Präsidenten sowie Beschlüsse im Sinne der Absatz eins, 5, 6 und 7 können auch vor Eingang in die Tagesordnung getroffen beziehungsweise gefaßt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024
Dokumentnummer
NOR12012461
Alte Dokumentnummer
N1198810713F