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§ 57 GOG-NR

Fassungen
15.09.1993 bis 14.09.1996 — BGBl. Nr. 569/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57 heute08.02.2014 § → § BGBl. I Nr. 6/2014
§ 5715.09.199607.02.2014 § → § BGBl. Nr. 438/1996
§ 5715.09.199314.09.1996 § → § BGBl. Nr. 569/1993
§ 5701.01.198914.09.1993 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 5701.10.197531.12.1988 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

15.09.1993BGBl. Nr. 569/1993

Außerkrafttretensdatum

14.09.1996danach: BGBl. Nr. 438/1996

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Jeder Abgeordnete darf in den Debatten des Nationalrates und bei der Begründung einer dringlichen Anfrage — unbeschadet aller anderen Bestimmungen über Redezeiten — grundsätzlich nicht länger als 40 Minuten sprechen. Der Nationalrat kann im Einzelfall über Vorschlag des Präsidenten eine längere Redezeit genehmigen.
  2. Absatz 2,Die Redezeit jedes Abgeordneten in einer Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben darf auch auf weniger als 40, aber nicht auf weniger als 10 Minuten beschränkt werden, wenn dies
    1. Ziffer eins
      der Nationalrat spätestens vor Eingang in die Debatte beschließt oder
    2. Ziffer 2
      der Präsident dies nach Beratung in der Präsidialkonferenz — auch während der Debatte — anordnet.
    Wird die Redezeit auf weniger als 20 Minuten beschränkt, steht einem Redner jedes Klubs dennoch eine Redezeit von 20 Minuten zu.
  3. Absatz 3,Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz vor Eingang in die Tagesordnung oder spätestens vor Beginn einer Debatte
    1. Ziffer eins
      anordnen, daß die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs in einer Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf, oder
    2. Ziffer 2
      dem Nationalrat einen Vorschlag über Gestaltung und Dauer der Debatte zu einem oder mehreren Verhandlungsgegenständen oder zur gesamten Tagesordnung zur Beschlußfassung unterbreiten. Kommt ein Konsens über einen solchen Vorschlag in der Präsidialkonferenz nicht zustande, beträgt — unbeschadet aller anderen Bestimmungen über Redezeiten — die Redezeit jedes Abgeordneten grundsätzlich 15 Minuten, jedoch mit der Maßgabe, daß jeder Klub für jede Debatte einen Redner nominieren kann, dem eine Redezeit von 40 Minuten zusteht.
  4. Absatz 4,Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Beginn der Debatte mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 45 Minuten betragen darf.
  5. Absatz 5,Wurde eine Anordnung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, getroffen oder ein Beschluß gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 4, gefaßt, ist eine Beschränkung der Redezeit gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
  6. Absatz 6,Die Redezeit für Abgeordnete, die keinem Klub angehören, kann im Rahmen einer Anordnung bzw. eines Beschlusses gemäß Absatz 3, oder 4 nicht auf weniger als 10 Minuten je Debatte beschränkt werden.
  7. Absatz 7,Spricht ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär in einer Debatte, die einer Redezeitbeschränkung gemäß Absatz 3, oder Absatz 4, unterliegt, länger als 20 Minuten, kann jeder Klub, der eine abweichende Meinung zum Ausdruck bringen will, zusätzliche Redezeit im Ausmaß der Überschreitung in Anspruch nehmen.
  8. Absatz 8,Über Beschränkungen der Redezeit findet keine Debatte statt.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12014652

Alte Dokumentnummer

N1199330038J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P57/NOR12014652