Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1982Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Beachte
vgl. Frist im § 8 Abs. 5vergleiche Frist im Paragraph 8, Absatz 5
Text
§ 9. (1) Am vierzehnten Tage vor dem Wahltage hat die Hauptwahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" in der Reihenfolge der Zahl der für die Wahlwerber abgegebenen Unterstützungserklärungen zu veröffentlichen; die Unterschrift eines Mitgliedes des Nationalrates gilt hiebei als Unterstützungserklärung von 25 000 Wahlberechtigten. Enthalten mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.Paragraph 9, (1) Am vierzehnten Tage vor dem Wahltage hat die Hauptwahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" in der Reihenfolge der Zahl der für die Wahlwerber abgegebenen Unterstützungserklärungen zu veröffentlichen; die Unterschrift eines Mitgliedes des Nationalrates gilt hiebei als Unterstützungserklärung von 25 000 Wahlberechtigten. Enthalten mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Kundmachung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 7 Abs. 4) zurückzuerstatten.Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (Paragraph 7, Absatz 4,) zurückzuerstatten.
(BGBl. Nr. 45/1971 Art. I Z 4) Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1971, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
Schlagworte
Reihung der Wahlwerber
Dokumentnummer
NOR12010328
Alte Dokumentnummer
N11982172790