Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007BGBl.Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen zu veröffentlichen; bei Gleichheit von Familiennamen richtet sich die Reihenfolge subsidiär nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen; sind auch die Vornamen gleich, so ist der Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages maßgeblich. Enthalten mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Kundmachung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 7 Abs. 9) zurückzuerstatten.Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (Paragraph 7, Absatz 9,) zurückzuerstatten.
Anmerkung
vgl. Frist im § 8 Abs. 5
Schlagworte
Reihung der Wahlwerber
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR40088089