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§ 9 BPräsWG

Fassungen
01.03.2010 bis 30.09.2011 — BGBl. I Nr. 13/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 901.04.201731.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 901.10.201131.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 901.03.201030.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 901.07.200728.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 901.01.199930.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 159/1998
§ 901.05.199331.12.1998 § → § BGBl. Nr. 339/1993
§ 925.02.197130.04.1993 BGBl. Nr. 355/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2010BGBl. I Nr. 13/2010

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011danach: BGBl. I Nr. 43/2011

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen oder Nachnamen auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu veröffentlichen; bei Gleichheit von Familiennamen oder Nachnamen richtet sich die Reihenfolge subsidiär nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen; sind auch die Vornamen gleich, so ist der Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages maßgeblich. Enthalten mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Kundmachung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (Paragraph 7, Absatz 9,) zurückzuerstatten.

Anmerkung

vgl. Frist im § 8 Abs. 5

Schlagworte

Reihung der Wahlwerber

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40116316