Rechtstracker.at

§ 6 StAG

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 164/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 96/2015
§ 601.01.201531.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 71/2014
§ 601.01.200831.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 112/2007
§ 601.01.199931.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 5/1999
§ 601.07.198631.12.1998 BGBl. Nr. 164/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 164/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 5/1999

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Geschäftsverteilung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Leiter der staatsanwaltschaftlichen Behörden haben die Einteilung der Staatsanwälte auf die einzelnen Referate und Gruppen alljährlich so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Arbeitsbelastung erreicht wird.
  2. Absatz 2,Die Leiter der staatsanwaltschaftlichen Behörden können dabei einen Teil ihrer Befugnisse (Paragraph 2, Absatz 2,) dem Ersten Stellvertreter übertragen, soweit dies zu ihrer Entlastung notwendig ist.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsverteilungen der Staatsanwaltschaften sind ehestens – tunlichst vor ihrem Wirksamwerden – der Oberstaatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen; aus wichtigen Gründen kann der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft anordnen, daß die Geschäftsverteilung geändert wird.
  4. Absatz 4,Die Oberstaatsanwaltschaften und die Generalprokuratur haben ihre Geschäftsverteilung dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Während des Kalenderjahres darf die Geschäftsverteilung nur aus schwerwiegenden Gründen geändert werden.
  6. Absatz 6,Im Gebäude jeder staatsanwaltschaftlichen Behörde ist eine Geschäftsverteilungsübersicht anzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2024

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12011462

alte Dokumentnummer

N1198610478N

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P6/NOR12011462