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§ 6 StAG

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 71/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 96/2015
§ 601.01.201531.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 71/2014
§ 601.01.200831.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 112/2007
§ 601.01.199931.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 5/1999
§ 601.07.198631.12.1998 BGBl. Nr. 164/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 71/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 96/2015

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Geschäftsverteilung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Leiter der Staatsanwaltschaften haben die Einteilung der Staatsanwälte auf die einzelnen Referate und deren erforderliche Zusammenfassung zu Gruppen alljährlich so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Staatsanwälte erreicht wird. Zu diesem Zweck haben erforderlichenfalls auch der Behördenleiter, der (die) Erste(n) Stellvertreter und allfällige Gruppenleiter ein eigenes Referat zu führen.
  2. Absatz 2,Die Leiter der Staatsanwaltschaften können im Rahmen der Geschäftsverteilung einen Teil ihrer Befugnisse (Paragraph 2, Absatz 2,) dem Ersten Stellvertreter übertragen, soweit dies zum Auslastungsausgleich notwendig ist. Die Leiter der Medienstellen (Mediensprecher) und deren Vertreter sind in der Geschäftsverteilung für Justizverwaltungssachen gesondert auszuweisen.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsverteilungen der Staatsanwaltschaften sind ehestens – tunlichst vor ihrem Wirksamwerden – der Oberstaatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen; aus wichtigen Gründen kann der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft anordnen, daß die Geschäftsverteilung geändert wird.
  4. Absatz 4,Die Oberstaatsanwaltschaften und die Generalprokuratur haben ihre Geschäftsverteilung dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Während des Kalenderjahres darf die Geschäftsverteilung nur aus schwerwiegenden Gründen geändert werden.
  6. Absatz 6,Im Gebäude jeder Staatsanwaltschaft ist eine Geschäftsverteilungsübersicht anzuschlagen.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40164058