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§ 6 StAG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2014 — BGBl. I Nr. 112/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 96/2015
§ 601.01.201531.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 71/2014
§ 601.01.200831.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 112/2007
§ 601.01.199931.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 5/1999
§ 601.07.198631.12.1998 BGBl. Nr. 164/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 112/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. I Nr. 71/2014

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Geschäftsverteilung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Leiter der Staatsanwaltschaften haben die Einteilung der Staatsanwälte auf die einzelnen Referate und deren erforderliche Zusammenfassung zu Gruppen alljährlich so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Staatsanwälte erreicht wird. Zu diesem Zweck haben erforderlichenfalls auch der Behördenleiter, der (die) Erste(n) Stellvertreter und allfällige Gruppenleiter ein eigenes Referat zu führen.
  2. Absatz 2,Die Leiter der Staatsanwaltschaften können im Rahmen der Geschäftsverteilung einen Teil ihrer Befugnisse (Paragraph 2, Absatz 2,) dem Ersten Stellvertreter übertragen, soweit dies zum Auslastungsausgleich notwendig ist.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsverteilungen der Staatsanwaltschaften sind ehestens – tunlichst vor ihrem Wirksamwerden – der Oberstaatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen; aus wichtigen Gründen kann der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft anordnen, daß die Geschäftsverteilung geändert wird.
  4. Absatz 4,Die Oberstaatsanwaltschaften und die Generalprokuratur haben ihre Geschäftsverteilung dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Während des Kalenderjahres darf die Geschäftsverteilung nur aus schwerwiegenden Gründen geändert werden.
  6. Absatz 6,Im Gebäude jeder Staatsanwaltschaft ist eine Geschäftsverteilungsübersicht anzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2024

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40093876

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P6/NOR40093876