Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandseinsatzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1986Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
§ 4. Für die Ahndung von Pflichtverletzungen, die während einer Dienstleistung in einer gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 173/1965 gebildeten Einheit von Soldaten (§ 1 des Wehrgesetzes 1978) begangen worden sind, ist das Heeresdisziplinargesetz 1985, BGBl. Nr. 294, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden: Paragraph 4, Für die Ahndung von Pflichtverletzungen, die während einer Dienstleistung in einer gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965, gebildeten Einheit von Soldaten (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1978) begangen worden sind, ist das Heeresdisziplinargesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 294, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Disziplinarvorgesetzter
aller der entsendeten Einheit angehörenden Soldaten ist der Vorgesetzte dieser Einheit, soweit für sie nicht ein Disziplinarvorgesetzter innerhalb dieser Einheit zuständig ist,
des Vorgesetzten der entsendeten Einheit ist der Bundesminister für Landesverteidigung.
Erweist sich auf Grund der besonderen Umstände des Einsatzes oder der örtlichen Verhältnisse eine von der lit. a abweichende Regelung als notwendig, so kann der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung einen oder mehrere Disziplinarvorgesetzte bestimmen. Für die auf diese Weise bestimmten Disziplinarvorgesetzten ist der Bundesminister für Landesverteidigung Disziplinarvorgesetzter.Erweist sich auf Grund der besonderen Umstände des Einsatzes oder der örtlichen Verhältnisse eine von der Litera a, abweichende Regelung als notwendig, so kann der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung einen oder mehrere Disziplinarvorgesetzte bestimmen. Für die auf diese Weise bestimmten Disziplinarvorgesetzten ist der Bundesminister für Landesverteidigung Disziplinarvorgesetzter.
Zuständige Disziplinarkommission erster Instanz ist die Disziplinarkommission, die für den Soldaten unmittelbar vor Beginn der Dienstleistung in der entsendeten Einheit zuständig war.
Die Bemessungsgrundlage der Geldbuße und der Geldstrafe wird
für Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch die nach § 3 Abs. 2 gebührende Geldleistung, ausgenommen den Familienzuschlag des Grundbetrages,für Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch die nach Paragraph 3, Absatz 2, gebührende Geldleistung, ausgenommen den Familienzuschlag des Grundbetrages,
für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch die Dienstbezüge gemäß § 49 Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes 1985 und die Auslandseinsatzzulagefür Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch die Dienstbezüge gemäß Paragraph 49, Absatz 2, des Heeresdisziplinargesetzes 1985 und die Auslandseinsatzzulage
gebildet.
Die Geldbuße, die Geldstrafe und der vom Beschuldigten zu leistende Kostenbeitrag sind erforderlichenfalls durch Abzug von den die Bemessungsgrundlage bildenden Bezügen und im Falle der Z 3 lit. a auch vom Familienzuschlag des Grundbetrages, im Falle der Z 3 lit. b auch von der Haushaltszulage zu vollstrecken.Die Geldbuße, die Geldstrafe und der vom Beschuldigten zu leistende Kostenbeitrag sind erforderlichenfalls durch Abzug von den die Bemessungsgrundlage bildenden Bezügen und im Falle der Ziffer 3, Litera a, auch vom Familienzuschlag des Grundbetrages, im Falle der Ziffer 3, Litera b, auch von der Haushaltszulage zu vollstrecken.
Schlagworte
Strafbestimmung, Buße
Dokumentnummer
NOR12011539
Alte Dokumentnummer
N11986129150