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§ 4 AuslEG

Fassungen
01.10.1994 bis 30.06.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.10.199430.06.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2001
§ 401.07.199030.09.1994 § → § BGBl. Nr. 328/1990
§ 401.04.198630.06.1990 BGBl. Nr. 73/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2001

Abkürzung

AuslEG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Paragraph 4, Für die Ahndung von Pflichtverletzungen, die während der Dienstverwendung in einer nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965, gebildeten Einheit von Soldaten begangen worden sind, ist das Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 522, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Disziplinarvorgesetzter ist
    1. Litera a
      der Vorgesetzte dieser Einheit, soweit für die in der Einheit verwendeten Soldaten nicht ein Disziplinarvorgesetzter innerhalb dieser Einheit zuständig ist, und
    2. Litera b
      hinsichtlich des Vorgesetzten dieser Einheit der Bundesminister für Landesverteidigung.
    Erweist sich auf Grund der besonderen Umstände des Einsatzes oder der örtlichen Verhältnisse eine von der Litera a, abweichende Regelung als notwendig, so kann der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung einen oder mehrere Disziplinarvorgesetzte bestimmen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen. Für die mit einer solchen Verordnung bestimmten Disziplinarvorgesetzten ist der Bundesminister für Landesverteidigung Disziplinarvorgesetzter.
  2. Ziffer 2
    Die Zuständigkeit im Kommissionsverfahren bleibt von der Dienstverwendung in der entsendeten Einheit unberührt.
  3. Ziffer 3
    Die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Geldstrafe umfaßt
    1. Litera a
      für Soldaten, die Präsenzdienst leisten, die Geldleistung nach Paragraph 3, Absatz 2,, ausgenommen den Familienzuschlag des Grundbetrages, und
    2. Litera b
      für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, die Dienstbezüge nach Paragraph 51, HDG 1994, ausgenommen die Haushaltszulage, und die Auslandseinsatzzulage.
  4. Ziffer 4
    Die Geldbuße, die Geldstrafe und der vom Bestraften zu leistende Kostenbeitrag sind bei Bedarf auch durch Abzug von den für den jeweiligen Monat gebührenden Bezügen nach Ziffer 3, einschließlich des Familienzuschlages zum Grundbetrag und der Haushaltszulage zu vollstrecken.

Gesetzesnummer

10000404

Dokumentnummer

NOR12015011

Alte Dokumentnummer

N1199439471J