Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandseinsatzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2001Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.10.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2001
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
§ 4. Für die Ahndung von Pflichtverletzungen, die während der Dienstverwendung in einer nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 173/1965 gebildeten Einheit von Soldaten begangen worden sind, ist das Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Paragraph 4, Für die Ahndung von Pflichtverletzungen, die während der Dienstverwendung in einer nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965, gebildeten Einheit von Soldaten begangen worden sind, ist das Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 522, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Disziplinarvorgesetzter ist
der Vorgesetzte dieser Einheit, soweit für die in der Einheit verwendeten Soldaten nicht ein Disziplinarvorgesetzter innerhalb dieser Einheit zuständig ist, und
hinsichtlich des Vorgesetzten dieser Einheit der Bundesminister für Landesverteidigung.
Erweist sich auf Grund der besonderen Umstände des Einsatzes oder der örtlichen Verhältnisse eine von der lit. a abweichende Regelung als notwendig, so kann der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung einen oder mehrere Disziplinarvorgesetzte bestimmen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen. Für die mit einer solchen Verordnung bestimmten Disziplinarvorgesetzten ist der Bundesminister für Landesverteidigung Disziplinarvorgesetzter.Erweist sich auf Grund der besonderen Umstände des Einsatzes oder der örtlichen Verhältnisse eine von der Litera a, abweichende Regelung als notwendig, so kann der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung einen oder mehrere Disziplinarvorgesetzte bestimmen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen. Für die mit einer solchen Verordnung bestimmten Disziplinarvorgesetzten ist der Bundesminister für Landesverteidigung Disziplinarvorgesetzter.
Die Zuständigkeit im Kommissionsverfahren bleibt von der Dienstverwendung in der entsendeten Einheit unberührt.
Die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Geldstrafe umfaßt
für Soldaten, die Präsenzdienst leisten, die Geldleistung nach § 3 Abs. 2, ausgenommen den Familienzuschlag des Grundbetrages, undfür Soldaten, die Präsenzdienst leisten, die Geldleistung nach Paragraph 3, Absatz 2,, ausgenommen den Familienzuschlag des Grundbetrages, und
für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, die Dienstbezüge nach § 51 HDG 1994, ausgenommen die Haushaltszulage, und die Auslandseinsatzzulage.für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, die Dienstbezüge nach Paragraph 51, HDG 1994, ausgenommen die Haushaltszulage, und die Auslandseinsatzzulage.
Die Geldbuße, die Geldstrafe und der vom Bestraften zu leistende Kostenbeitrag sind bei Bedarf auch durch Abzug von den für den jeweiligen Monat gebührenden Bezügen nach Z 3 einschließlich des Familienzuschlages zum Grundbetrag und der Haushaltszulage zu vollstrecken.Die Geldbuße, die Geldstrafe und der vom Bestraften zu leistende Kostenbeitrag sind bei Bedarf auch durch Abzug von den für den jeweiligen Monat gebührenden Bezügen nach Ziffer 3, einschließlich des Familienzuschlages zum Grundbetrag und der Haushaltszulage zu vollstrecken.
Dokumentnummer
NOR12015011
Alte Dokumentnummer
N1199439471J