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§ 4 AuslEG

Fassungen
01.07.1990 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 328/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.10.199430.06.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2001
§ 401.07.199030.09.1994 § → § BGBl. Nr. 328/1990
§ 401.04.198630.06.1990 BGBl. Nr. 73/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 328/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

AuslEG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Paragraph 4, Für die Ahndung von Pflichtverletzungen, die während einer Dienstleistung in einer gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965, gebildeten Einheit von Soldaten (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1978) begangen worden sind, ist das Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), Bundesgesetzblatt Nr. 294, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Disziplinarvorgesetzter
    1. Litera a
      aller der entsendeten Einheit angehörenden Soldaten ist der Vorgesetzte dieser Einheit, soweit für sie nicht ein Disziplinarvorgesetzter innerhalb dieser Einheit zuständig ist,
    2. Litera b
      des Vorgesetzten der entsendeten Einheit ist der Bundesminister für Landesverteidigung.
Erweist sich auf Grund der besonderen Umstände des Einsatzes oder der örtlichen Verhältnisse eine von der Litera a, abweichende Regelung als notwendig, so kann der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung einen oder mehrere Disziplinarvorgesetzte bestimmen. Für die auf diese Weise bestimmten Disziplinarvorgesetzten ist der Bundesminister für Landesverteidigung Disziplinarvorgesetzter.
  1. Ziffer 2
    Zuständige Disziplinarkommission erster Instanz ist die Disziplinarkommission, die für den Soldaten unmittelbar vor Beginn der Dienstleistung in der entsendeten Einheit zuständig war.
  2. Ziffer 3
    Die Bemessungsgrundlage der Geldbuße und der Geldstrafe wird
    1. Litera a
      für Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch die nach Paragraph 3, Absatz 2, gebührende Geldleistung, ausgenommen den Familienzuschlag des Grundbetrages,
    2. Litera b
      für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch die Dienstbezüge gemäß Paragraph 49, Absatz 2, HDG und die Auslandseinsatzzulage
    gebildet.
  3. Ziffer 4
    Die Geldbuße, die Geldstrafe und der vom Beschuldigten zu leistende Kostenbeitrag sind erforderlichenfalls durch Abzug von den die Bemessungsgrundlage bildenden Bezügen und im Falle der Ziffer 3, Litera a, auch vom Familienzuschlag des Grundbetrages, im Falle der Ziffer 3, Litera b, auch von der Haushaltszulage zu vollstrecken.

Schlagworte

Strafbestimmung, Buße

Gesetzesnummer

10000404

Dokumentnummer

NOR12013236

Alte Dokumentnummer

N1199011302H