Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandseinsatzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1986Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
§ 5. (1) Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige, die sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 gemeldet haben, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Einberufungstermin zu diesem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 vorausgeht, als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen.Paragraph 5, (1) Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige, die sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, gemeldet haben, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Einberufungstermin zu diesem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, vorausgeht, als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen.
(2)Absatz 2,Gilt ein Wehrpflichtiger nach Abs. 1Gilt ein Wehrpflichtiger nach Absatz eins
aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten (§ 28 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978),aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten (Paragraph 28, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1978),
aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten (§ 28 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978) oderaus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten (Paragraph 28, Absatz 3, des Wehrgesetzes 1978) oder
aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 32 des Wehrgesetzes 1978)aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat (Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978)
als vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 auf die Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige als vorzeitig entlassen gilt, anzurechnen. Sofern die Dauer eines solchen Präsenzdienstes nach Beendigung des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 noch nicht abgelaufen ist, wird dieser Präsenzdienst unmittelbar im Anschluß an die Beendigung des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 fortgesetzt.als vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, auf die Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige als vorzeitig entlassen gilt, anzurechnen. Sofern die Dauer eines solchen Präsenzdienstes nach Beendigung des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, noch nicht abgelaufen ist, wird dieser Präsenzdienst unmittelbar im Anschluß an die Beendigung des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, fortgesetzt.
(3)Absatz 3,Wehrpflichtige, denen die Dauer eines außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 auf Verpflichtungszeiträume als Zeitsoldat gemäß Abs. 2 angerechnet wird, können während der Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes eine Weiterverpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat eingehen, wenn der vorher begonnene Verpflichtungszeitraum während des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 abläuft.Wehrpflichtige, denen die Dauer eines außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, auf Verpflichtungszeiträume als Zeitsoldat gemäß Absatz 2, angerechnet wird, können während der Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes eine Weiterverpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat eingehen, wenn der vorher begonnene Verpflichtungszeitraum während des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, abläuft.
(4)Absatz 4,Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 unterbrochen, so hat bei der Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung (§ 33 des Wehrgesetzes 1978) und auf Überbrückungshilfe (§ 8 Heeresgebührengesetz 1985) maßgeblichen Zeitraumes die Zeit des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 außer Betracht zu bleiben; der außerordentliche Präsenzdienst im Sinne des § 1 gilt jedoch hinsichtlich des Anspruches auf berufliche Bildung nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat.Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, unterbrochen, so hat bei der Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung (Paragraph 33, des Wehrgesetzes 1978) und auf Überbrückungshilfe (Paragraph 8, Heeresgebührengesetz 1985) maßgeblichen Zeitraumes die Zeit des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, außer Betracht zu bleiben; der außerordentliche Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, gilt jedoch hinsichtlich des Anspruches auf berufliche Bildung nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
Anmerkung
ÜR: BGBl. Nr. 73/1986, Art. II
Dokumentnummer
NOR12011540
Alte Dokumentnummer
N11986129160