Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandseinsatzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2001Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2001
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
§ 5. (1) Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige, die sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 gemeldet haben, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Einberufungstermin zu diesem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 vorausgeht, als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen.Paragraph 5, (1) Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige, die sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, gemeldet haben, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Einberufungstermin zu diesem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, vorausgeht, als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen.
(2)Absatz 2,Gilt ein Wehrpflichtiger nach Abs. 1 aus dem Grundwehrdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 auf die Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige als vorzeitig entlassen gilt, anzurechnen. Sofern die Dauer eines solchen Präsenzdienstes nach Beendigung des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 noch nicht abgelaufen ist, wird dieser Präsenzdienst unmittelbar im Anschluß an die Beendigung des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 fortgesetzt.Gilt ein Wehrpflichtiger nach Absatz eins, aus dem Grundwehrdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, auf die Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige als vorzeitig entlassen gilt, anzurechnen. Sofern die Dauer eines solchen Präsenzdienstes nach Beendigung des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, noch nicht abgelaufen ist, wird dieser Präsenzdienst unmittelbar im Anschluß an die Beendigung des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, fortgesetzt.
(3)Absatz 3,Wehrpflichtige, denen die Dauer eines außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 auf Verpflichtungszeiträume als Zeitsoldat gemäß Abs. 2 angerechnet wird, können während der Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes eine Weiterverpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat eingehen, wenn der vorher begonnene Verpflichtungszeitraum während des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 abläuft.Wehrpflichtige, denen die Dauer eines außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, auf Verpflichtungszeiträume als Zeitsoldat gemäß Absatz 2, angerechnet wird, können während der Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes eine Weiterverpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat eingehen, wenn der vorher begonnene Verpflichtungszeitraum während des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, abläuft.
(4)Absatz 4,Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 unterbrochen, so hat bei der Bemessung des für den Anspruch aufWird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, unterbrochen, so hat bei der Bemessung des für den Anspruch auf
berufliche Bildung (§ 33 Wehrgesetz 1978) undberufliche Bildung (Paragraph 33, Wehrgesetz 1978) und
Überbrückungshilfe (§ 8 HGG)Überbrückungshilfe (Paragraph 8, HGG)
maßgeblichen Zeitraumes die Zeit dieses Präsenzdienstes außer Betracht zu bleiben; dieser Präsenzdienst gilt jedoch hinsichtlich des Anspruches auf berufliche Bildung nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
(5)Absatz 5,Wurde eine Einheit unverzüglich nach dem Ersuchen um Hilfeleistung, insbesondere in den Fällen von Naturkatastrophen, in das Ausland entsendet, so ist den Wehrpflichtigen, die gemäß Abs. 1 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als vorzeitig entlassen gelten und mit dieser Einheit in das Ausland entsendet wurden, die Zeit des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 auf die im Abs. 4 genannten Bemessungszeiträume anzurechnen. Außerdem kann eine solche Anrechnung vom Bundesminister für Landesverteidigung verfügt werden, wenn für einen Auslandseinsatz die Heranziehung von Spezialkräften erforderlich ist und dieser Bedarf rechtzeitig und vollständig nur durch die Entsendung von Wehrpflichtigen aus dem Kreis der Zeitsoldaten gedeckt werden kann.Wurde eine Einheit unverzüglich nach dem Ersuchen um Hilfeleistung, insbesondere in den Fällen von Naturkatastrophen, in das Ausland entsendet, so ist den Wehrpflichtigen, die gemäß Absatz eins, aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als vorzeitig entlassen gelten und mit dieser Einheit in das Ausland entsendet wurden, die Zeit des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, auf die im Absatz 4, genannten Bemessungszeiträume anzurechnen. Außerdem kann eine solche Anrechnung vom Bundesminister für Landesverteidigung verfügt werden, wenn für einen Auslandseinsatz die Heranziehung von Spezialkräften erforderlich ist und dieser Bedarf rechtzeitig und vollständig nur durch die Entsendung von Wehrpflichtigen aus dem Kreis der Zeitsoldaten gedeckt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12015846
Alte Dokumentnummer
N1199654841J