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§ 5 AuslEG

Fassungen
01.07.1990 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 328/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.199630.06.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2001
§ 501.07.199030.06.1996 § → § BGBl. Nr. 328/1990
§ 501.04.198630.06.1990 BGBl. Nr. 73/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 328/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

AuslEG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Paragraph 5, (1) Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige, die sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, gemeldet haben, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Einberufungstermin zu diesem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, vorausgeht, als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen.

  1. Absatz 2,Gilt ein Wehrpflichtiger nach Absatz eins
    1. Ziffer eins
      aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten (Paragraph 28, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1978),
    2. Ziffer 2
      aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten (Paragraph 28, Absatz 3, des Wehrgesetzes 1978) oder
    3. Ziffer 3
      aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat (Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978)
    als vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, auf die Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige als vorzeitig entlassen gilt, anzurechnen. Sofern die Dauer eines solchen Präsenzdienstes nach Beendigung des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, noch nicht abgelaufen ist, wird dieser Präsenzdienst unmittelbar im Anschluß an die Beendigung des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, fortgesetzt.
  2. Absatz 3,Wehrpflichtige, denen die Dauer eines außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, auf Verpflichtungszeiträume als Zeitsoldat gemäß Absatz 2, angerechnet wird, können während der Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes eine Weiterverpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat eingehen, wenn der vorher begonnene Verpflichtungszeitraum während des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, abläuft.
  3. Absatz 4,Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, unterbrochen, so hat bei der Bemessung des für den Anspruch auf
    1. Ziffer eins
      berufliche Bildung (Paragraph 33, Wehrgesetz 1978) und
    2. Ziffer 2
      Überbrückungshilfe (Paragraph 8, HGG)
    maßgeblichen Zeitraumes die Zeit dieses Präsenzdienstes außer Betracht zu bleiben; dieser Präsenzdienst gilt jedoch hinsichtlich des Anspruches auf berufliche Bildung nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
  4. Absatz 5,Wurde eine Einheit unverzüglich nach dem Ersuchen um Hilfeleistung, insbesondere in den Fällen von Naturkatastrophen, in das Ausland entsendet, so ist den Wehrpflichtigen, die gemäß Absatz eins, aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als vorzeitig entlassen gelten und mit dieser Einheit in das Ausland entsendet wurden, die Zeit des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, auf die im Absatz 4, genannten Bemessungszeiträume anzurechnen. Außerdem kann eine solche Anrechnung vom Bundesminister für Landesverteidigung verfügt werden, wenn für einen Auslandseinsatz die Heranziehung von Spezialkräften erforderlich ist und dieser Bedarf rechtzeitig und vollständig nur durch die Entsendung von Wehrpflichtigen aus dem Kreis der Zeitsoldaten gedeckt werden kann.

Gesetzesnummer

10000404

Dokumentnummer

NOR12013237

Alte Dokumentnummer

N1199011303H