Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 63/1987Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1987,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 2
Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht Artikel eins, Absatz 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:
bei Heizöl extra leicht – Ofenheizöl
0,3 %,
bei Heizöl schwer
bis einschließlich 30. Juni 1984
2,5 %,
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen Vorschriften des Art. 1 nicht entgegenstehen.Die Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen Vorschriften des Artikel eins, nicht entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12011785
alte Dokumentnummer
N1198710235A