Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1983Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1983,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 2
Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht Artikel eins, Absatz 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:
bei Heizöl extra leicht – Ofenheizöl
0,3 %,
bei Heizöl schwer
bis einschließlich 31. Dezember 1983
3 %,
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen Vorschriften des Art. 1 nicht entgegenstehenDie Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen Vorschriften des Artikel eins, nicht entgegenstehen
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268470