Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 133/1994Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1994,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 2
Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht Artikel eins, Absatz 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:
Bei Heizöl extraleicht – Ofenheizöl
0,10%,
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen Vorschriften des Art. 1 nicht entgegenstehen.Die Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen Vorschriften des Artikel eins, nicht entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12014908
alte Dokumentnummer
N1199433474J