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§ 19 VBefrG

Fassungen
01.05.1993 bis 12.08.2003 — BGBl. Nr. 339/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 1901.10.201131.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 1901.07.200730.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 1913.08.200330.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 54/2003
§ 1901.05.199312.08.2003 BGBl. Nr. 339/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbefragungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 339/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2003danach: BGBl. I Nr. 54/2003

Abkürzung

VBefrG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksbefragung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat den Gemeinden jedoch die bei der Durchführung der Volksbefragung entstehenden Kosten für Papier einschließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung und insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß Paragraph 12, des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten sind.
  2. Absatz 2,Ersatzfähig nach Absatz eins, sind Kosten, die für die Durchführung der Volksbefragung unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn keine Volksbefragung stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Volksbefragung auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen nicht berührt.
  3. Absatz 3,Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen sechzig Tagen nach dem Abstimmungstag beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.
  4. Absatz 4,Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Absatz 3, bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10001008

Dokumentnummer

NOR12014560

alte Dokumentnummer

N1199328226J