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§ 19 VBefrG

Fassungen
13.08.2003 bis 30.06.2007 — BGBl. I Nr. 54/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 1901.10.201131.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 1901.07.200730.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 1913.08.200330.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 54/2003
§ 1901.05.199312.08.2003 BGBl. Nr. 339/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbefragungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

13.08.2003BGBl. I Nr. 54/2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 28/2007

Abkürzung

VBefrG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksbefragung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro Stimmberechtigten zu leisten.
  2. Absatz 2,Der in Absatz eins, festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Befragungstag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Absatz 3, bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10001008

Dokumentnummer

NOR40042625