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§ 19 VBefrG

Fassungen
01.10.2011 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 43/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 1901.10.201131.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 1901.07.200730.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 1913.08.200330.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 54/2003
§ 1901.05.199312.08.2003 BGBl. Nr. 339/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbefragungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.10.2011BGBl. I Nr. 43/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 7/2023

Abkürzung

VBefrG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksbefragung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,62 Euro Anmerkung eins, ) pro Stimmberechtigten zu leisten.
  2. Absatz 2,Der in Absatz eins, festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2012, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Befragungstag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Volksbefragung eine Anpassung nach Absatz 2, stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Volksbefragung in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Absatz 3, bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

(_________________

Anmerkung eins, :

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2017, ab 13.7.2017 0,69 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2022, ab 1.4.2022 0,77 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2023, ab 1.4.2023 0,86 Euro)

Im RIS seit

08.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Gesetzesnummer

10001008

Dokumentnummer

NOR40129441

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/356/P19/NOR40129441