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§ 12 RRG

Fassungen
01.01.1994 bis 30.04.1997 — BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 1201.05.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 41/1997
§ 1201.01.199430.04.1997 BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 506/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997danach: BGBl. I Nr. 41/1997

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht

Paragraph 12, (1) Die Programmveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regionalradiobehörde sowie der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

  1. Absatz 2,Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regionalradiobehörde oder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluß des Verfahrens.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12014596

Alte Dokumentnummer

N1199328907J